Sprechstunde für Risikopatienten mit der Heilmittelverordnung Nr. 13

Wenn Sie Risikopatient sind, d.h. Diabetiker mit diabetischem Fußsyndrom, Patient mit neuropathischem Fußsyndrom oder Querschnittssyndrom und eine Heilmittelverordnung erhalten, achten Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Arzt darauf, dass er Ihnen die Verordnung Nr.13 ausstellt, und diese auch formell richtig ausfüllt, denn nur unter diesen Voraussetzungen, ist mir eine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse möglich! 

 

Die Verordnung ist quartalsunabhängig,  aber die erste Behandlung,  muss bei mir innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung erfolgen,  sonst benötigen Sie von Ihrem Arzt eine neue Verordnung mit aktuellem Datum!

 

Damit uns gegenseitig keine finaziellen Nachteile entstehen,  senden Sie mir doch bitte vorab, eine Kopie Ihrer Heilmittelverordnung per Fax, Post oder E-Mail damit ich diese auf Vollständigkeit prüfen kann.

 

Der gesetzliche Eigenanteil von 10% der Leistung und Ihre Verordnungsgebühr von 10 Euro, je Verordnung, zahlen Sie am Ende der Behandlung mit der Heilmittelverordnung, in meiner Praxis in bar - die für Sie wichtige Quittung wird dann erstellt.

 

Die Verordnungsgebühr wird nur 1x pro Heilmittelverordnung Nr. 13 fällig, unabhängig von der verordneten Behandlungsanzahl!

 

Bei Vorlage des jeweiligen Befreiungsausweises Ihrer Krankenkasse entfällt für Sie, die Zahlung der Verordnungsgebühr, oder/und des gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteils.

 

Auch für eine Behandlung mit Heilmittelverordnung Nr. 13, vereinbaren Sie bitte einen Termin!